Ergebnisse für „Anlage 7“ – 16 Treffer private.civil
-
Bund§ 556 – Vereinbarungen über Betriebskosten§ 556
-
Bund§ 2a – Moratorium§ 2a
-
Bund§ 4 – Sondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum§ 4
-
Bund§ 1 – Informationspflichten§ 1
-
Bund§ 2 – Weitere Informationspflichten§ 2
-
Bund§ 6 – Vertragsinhalt§ 6
-
Bund§ 12 – Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen§ 12
-
BundAnlage 3 – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und ImmobiliarförderdarlehensverträgenAnlage 3
-
BundAnlage 3a – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von ZahlungsdiensterahmenverträgenAnlage 3a
-
BundAnlage 3b – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von EinzelzahlungsverträgenAnlage 3b
-
BundAnlage 6 – (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)Anlage 6
-
BundAnlage 7 – (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-VerbraucherdarlehensverträgeAnlage 7
-
BundAnlage 11 – (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 11
-
BundAnlage 13 – (zu Artikel 250 § 4)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 13
-
BundAnlage 14 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 14
1
2