Ergebnisse für „§ 651r“ – 14 Treffer private.civil
-
Bund§ 651r – Insolvenzsicherung; Sicherungsschein§ 651r
-
Bund§ 651w – Vermittlung verbundener Reiseleistungen§ 651w
-
Bund§ 56 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften§ 56
-
Bund#485 –
-
Bund§ 1 – Zentrale Kontaktstelle; Informationen über die Insolvenzsicherung§ 1
-
Bund§ 3 – Eingehende Ersuchen§ 3
-
BundAnlage 11 – (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 11
-
BundAnlage 12 – (zu Artikel 250 § 2 Absatz 2)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 12
-
BundAnlage 13 – (zu Artikel 250 § 4)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 13
-
BundAnlage 14 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 14
-
BundAnlage 15 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 15
-
BundAnlage 16 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 16
-
BundAnlage 17 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 17
-
BundAnlage 18 – (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1)Muster für den SicherungsscheinAnlage 18