Ergebnisse für „§ 366“ – 4 Treffer private.civil
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Bund§ 366 – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen§ 366
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Bund§ 396 – Mehrheit von Forderungen§ 396
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BundAnlage 1 – (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über FinanzdienstleistungenAnlage 1
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BundAnlage 2 – (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2)Muster für das WiderrufsformularAnlage 2