Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Januar 2021
§ 33
§ 33 – Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen. (2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.
Kurz erklärt
- Es können zusätzliche Abschläge auf den Kaufpreis basierend auf der Güteprüfung vorgenommen werden.
- Diese Abschläge können auch auf anderen Gütemerkmalen beruhen, die vereinbart wurden.
- Bei überdurchschnittlicher Güte sind Zuschläge auf den Kaufpreis möglich.
- Die Regelungen zu Abschlägen und Zuschlägen gelten unabhängig von anderen Grundlagen.
- Die Güteprüfung beeinflusst nicht das Recht, andere Abschläge und Zuschläge festzulegen.