Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 2021
§ 32

§ 32 – Abschläge auf den Kaufpreis

(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern. (2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern: um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis; normal um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis. normal arabic (3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

Kurz erklärt

  • Wenn die Gesamtkeimzahl der Rohmilch über 100.000 Kolonie bildenden Einheiten pro Milliliter liegt, sinkt der Kaufpreis um mindestens 2 Cent pro Kilogramm.
  • Bei einem Nachweis von Hemmstoffen wird der Kaufpreis um 3 Cent pro Kilogramm für den ersten Nachweis gesenkt.
  • Für jeden weiteren Hemmstoffnachweis wird der Kaufpreis ebenfalls um mindestens 3 Cent pro Kilogramm gesenkt.
  • Wenn die somatische Zellzahl über 400.000 somatische Zellen pro Milliliter liegt, sinkt der Kaufpreis um mindestens 1 Cent pro Kilogramm.
  • Diese Preisänderungen gelten jeweils für den betreffenden Kalendermonat.