Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 2021
§ 16

§ 16 – Transport der Proben

(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt. (2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen. (3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist. (4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.

Kurz erklärt

  • Der Abnehmer muss die Proben zur Untersuchungsstelle transportieren und die Temperaturvorgaben einhalten.
  • Er kann einen Dritten, wie die Untersuchungsstelle, mit dem Transport beauftragen.
  • Der Abnehmer muss auf Anfrage der Untersuchungsstelle nachweisen, dass der Transport ordnungsgemäß war, es sei denn, die Untersuchungsstelle führt den Transport durch.
  • Der Abnehmer muss jeden Monat einen Untersuchungsplan für die Proben mit der Untersuchungsstelle vereinbaren.
  • Der Transport muss sich nach diesem Untersuchungsplan richten.