Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 2021
§ 10

§ 10 – Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen. (2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.

Kurz erklärt

  • Probenehmer müssen während der Probenahme mit Milchsammelwagen eine Sachkunde-Bescheinigung oder einen Nachweis über die ordnungsgemäße Probenahme mitführen.
  • Diese Bescheinigung ist während der Probenahme und dem Transport der Rohmilch erforderlich.
  • Wenn der Probenehmer diese Pflicht nicht erfüllt, kann die Landesstelle Maßnahmen ergreifen.
  • Die Landesstelle hat das Recht, die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer zu untersagen.
  • Die Regelung dient der Sicherstellung der Qualität und ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme.