Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 2021
§ 9

§ 9 – Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und normal über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen. normal arabic (2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig sein. (3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde. (4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.

Kurz erklärt

  • Probenehmer dürfen ohne Sachkunde-Bescheinigung Proben mit Milchsammelwagen nehmen, wenn sie ordnungsgemäß eingeführt wurden.
  • Der Nachweis über die Einführung darf nur einmal pro Probenehmer ausgestellt werden und ist maximal drei Monate gültig.
  • Die Gültigkeit des Nachweises kann auf Antrag um weitere drei Monate verlängert werden, um Unterbrechungen bei der Rohmilchübernahme zu vermeiden.
  • Bei schwerwiegenden Mängeln in der Probenahme muss der Abnehmer den Probenehmer erneut ordnungsgemäß einführen.
  • Tritt erneut ein schwerwiegender Mangel auf, muss der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers einziehen und die Probenahme sofort beenden.