Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 2021
§ 8

§ 8 – Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben. (2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden. (3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen. (4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.

Kurz erklärt

  • Probenehmer müssen eine Sachkunde-Bescheinigung vorlegen, die durch einen Lehrgang erworben wird.
  • Nach dem Lehrgang erhält man eine Bescheinigung, die zwei Jahre gültig ist und durch Wiederholungslehrgänge verlängert werden kann.
  • Bescheinigungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten sind gleichwertig, wenn sie ähnliche Anforderungen an die Probenahme erfüllen.
  • Der Abnehmer muss nachweisen, dass die ausländischen Bescheinigungen gleichwertig sind, andernfalls kann die Probenahme untersagt werden.
  • Veranstalter von Sachkunde-Lehrgängen benötigen eine Zulassung von der Landesstelle, die beim Hauptsitz des Veranstalters beantragt werden muss.