Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Juni 2001
§ 36

§ 36 – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen. (2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend. (3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

Kurz erklärt

  • Der Bundesgerichtshof ist das zuständige Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.
  • Abweichende Regelungen können durch das Grundgesetz oder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestehen.
  • Wenn der Bundesgerichtshof einen Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig hält, wird das Verfahren ausgesetzt.
  • In diesem Fall muss die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.
  • Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes kann Beschwerde eingelegt werden, die der Bundesgerichtshof entscheidet.