Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Juni 2001
§ 35

§ 35 – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund. (2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für das Untersuchungsverfahren trägt der Bund.
  • Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung.
  • Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Der Untersuchungsausschuss kann Gebühren für rechtlichen Beistand der Zeugen erstatten.
  • Der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages legt die Höhe der Entschädigung und Vergütung fest.