Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. Juni 2001
§ 35
§ 35 – Kosten und Auslagen
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund. (2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.
Kurz erklärt
- Die Kosten für das Untersuchungsverfahren trägt der Bund.
- Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung.
- Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Der Untersuchungsausschuss kann Gebühren für rechtlichen Beistand der Zeugen erstatten.
- Der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages legt die Höhe der Entschädigung und Vergütung fest.