§ 1 – meistvoeiganerkv
Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbildungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt, wenn der Inhaber des Ausbildungsabschlusses nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet hat, die dem zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten Handwerk entspricht, oder normal normal nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat, in denen die in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten Handwerk erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, oder normal normal nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet hat, dessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie bis zum 31. Dezember 1991 werden anerkannt.
- Die Anerkennung gilt für Handwerke, die dem Fachgebiet des Ausbildungsabschlusses entsprechen.
- Voraussetzung ist eine dreijährige praktische Tätigkeit nach dem 31. Dezember 1981 im entsprechenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk.
- Alternativ kann die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen nach dem 9. November 1989 anerkannt werden.
- Auch die Ausbildung von Lehrlingen in einem verwandten Beruf nach dem 31. Dezember 1981 zählt zur Anerkennung.