MEISTVOEIGANERKV – meistvoeiganerkv
Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet: 1991-12-06
Eingangsformel –
§ 1 –
Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbildungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksroll…