Gesetzklar

MEISTVOEIGANERKV – meistvoeiganerkv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1991-12-06

Eingangsformel –

§ 1 –

Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbildungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksroll…

§ 2 –

Schlußformel –

Anlage – (zu § 1)Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie, die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen