Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Juni 1972
§ 2

§ 2 – Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen, normal normal § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen, normal normal § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den Evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen im ersten Ausbildungsjahr Ausbildungsförderung wie Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.

Kurz erklärt

  • Auszubildende erhalten finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausbildungsstätten.
  • Die Unterstützung ist unterschiedlich, je nach Art der Ausbildungsstätte.
  • In den ersten beiden Ausbildungsjahren gelten sie als Schüler von Berufsaufbauschulen.
  • In den späteren Ausbildungsjahren werden sie wie Studierende an Höheren Fachschulen behandelt.
  • Für bestimmte theologische Seminare gibt es spezielle Regelungen zur Ausbildungsförderung.