Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 10. September 1998
§ 3

§ 3 – Auslandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.

Kurz erklärt

  • Das deutsche Strafrecht gilt für Bestechung ausländischer Abgeordneter.
  • Dies betrifft Fälle im internationalen Geschäft.
  • Die Regelung ist in § 2 des Strafgesetzbuches verankert.
  • Sie gilt, wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.
  • Der Ort der Tat spielt keine Rolle für die Anwendung des deutschen Rechts.