Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Januar 2006
§ 1

§ 1 – Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

Kurz erklärt

  • Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen richten sich nach einem festgelegten Verzeichnis.
  • Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
  • Auch bei gebührenfreien Leistungen können Auslagen anfallen.
  • Eine Ausnahme besteht für bestimmte Fälle im Gebührenverzeichnis.
  • Individuell zurechenbare Leistungen sind betroffen.