Gesetzklar

IFGGEBV – ifggebv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2006-01-02

Eingangsformel –

§ 1 – Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffent…

§ 2 – Befreiung und Ermäßigung

§ 3 – Inkrafttreten

Anlage – (zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis