IFGGEBV – ifggebv
Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet: 2006-01-02
Eingangsformel –
§ 1 – Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffent…