Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Januar 2006
§ 1
§ 1 – Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
Kurz erklärt
- Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen richten sich nach einem festgelegten Verzeichnis.
- Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
- Auch bei gebührenfreien Leistungen können Auslagen anfallen.
- Eine Ausnahme besteht für bestimmte Fälle im Gebührenverzeichnis.
- Individuell zurechenbare Leistungen sind betroffen.