Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 28. April 1980
Art 5

Art 5 – iao_bk147g

Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Rechtsverordnungen können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
  • Diese Regelung basiert auf den Ermächtigungen in Artikel 2 Nr. 4.
  • Der Bundesrat hat in diesem Fall kein Mitspracherecht.
  • Es handelt sich um eine spezifische Ausnahme.
  • Die Ermächtigung betrifft bestimmte rechtliche Vorgänge.