Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
28. April 1980
Art 5
Art 5 – iao_bk147g
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Rechtsverordnungen können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
- Diese Regelung basiert auf den Ermächtigungen in Artikel 2 Nr. 4.
- Der Bundesrat hat in diesem Fall kein Mitspracherecht.
- Es handelt sich um eine spezifische Ausnahme.
- Die Ermächtigung betrifft bestimmte rechtliche Vorgänge.