Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
28. April 1980
Art 3
Art 3 – iao_bk147g
Für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen sind die Seemannsämter zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zu regeln.
Kurz erklärt
- Seemannsämter sind zuständig für Beschwerden gemäß Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation.
- Die Beschwerden betreffen Mindestnormen auf Handelsschiffen.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat Mitspracherecht.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ebenfalls beteiligt.
- Ein Rechtsverordnung zur Regelung des Verfahrens benötigt die Zustimmung des Bundesrates.