Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juli 1979
§ 6
§ 6 – ggart29abs7g
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Grenzänderungsverfahren nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1241), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.
Kurz erklärt
- Das Gesetz tritt am ersten Tag des nächsten Monats nach der Verkündung in Kraft.
- Grenzänderungsverfahren, die bereits begonnen wurden, bleiben nach dem alten Recht.
- Dies betrifft Verfahren gemäß Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes.
- Das alte Gesetz stammt vom 19. August 1969.
- Die bestehenden Verfahren werden bis zum Ende nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen.