Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 6

§ 6 – ggart29abs7g

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Grenzänderungsverfahren nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1241), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz tritt am ersten Tag des nächsten Monats nach der Verkündung in Kraft.
  • Grenzänderungsverfahren, die bereits begonnen wurden, bleiben nach dem alten Recht.
  • Dies betrifft Verfahren gemäß Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes.
  • Das alte Gesetz stammt vom 19. August 1969.
  • Die bestehenden Verfahren werden bis zum Ende nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen.