Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
29. Juli 1964
§ 5
§ 5 – geswzustg
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tag nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam. (2)
Kurz erklärt
- Das Gesetz tritt am 14. November 1961 in Kraft.
- § 3 hat eine Ausnahme und tritt zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft.
- Maßnahmen, die bis zur Verkündung des Gesetzes getroffen wurden, bleiben gültig.
- Die bisherigen Zuständigkeitsregelungen gelten bis zur Verkündung.
- Es gibt keine Änderungen an bereits getroffenen Maßnahmen vor dem Inkrafttreten.