Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. Juli 1964
§ 5

§ 5 – geswzustg

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tag nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam. (2)

Kurz erklärt

  • Das Gesetz tritt am 14. November 1961 in Kraft.
  • § 3 hat eine Ausnahme und tritt zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft.
  • Maßnahmen, die bis zur Verkündung des Gesetzes getroffen wurden, bleiben gültig.
  • Die bisherigen Zuständigkeitsregelungen gelten bis zur Verkündung.
  • Es gibt keine Änderungen an bereits getroffenen Maßnahmen vor dem Inkrafttreten.