GESWZUSTG – geswzustg
Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet: 1964-07-29
§ 1 –
Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen begründeten Zuständigkeiten des Bundesministers des Innern auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens gehen auf den Bundesminister für Gesundheitswesen über. Dies gilt insbesondere für alle durch folgende Gesetze und Rechtsverordnungen begründeten Zuständ…
§ 2 –
(weggefallen)…
§ 3 –
-…
§ 4 –
§ 5 –
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tag nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam. (2)…