Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2015
Anlage

Anlage – (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 348, S. 1 – 4) Fundstelle center col1 1 9* justify col2 2 134* right col3 3 22* Nr. 1 center col1 Gebührentatbestand 1 center col2 Gebühr in Euro 1 center col3 middle bottom Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 1 center col1 col3 col1 Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart 1 col2 11,50 1 col3 1 col1 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal 1 col2 43,90 1 col3 1 col1 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung 1 col2 59,70 bis 1 733,50 1 col3 1 col1 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie 1 col2 61,30 1 col3 1 col1 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr 1 col2 12,30 1 col3 1 col1 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 1 col2 31,00 1 col3 Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung 1 col2 49,70 1 col3 1 col1 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung 1 col2 17,70 1 col3 1 col1 Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung 1 col2 2 997,30 1 col3 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 1 col2 31,80 1 col3 Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr 1 col2 1 849,70 1 col3 1 col1 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderung 1 col2 220,90 1 col3 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 1 col2 64,50 1 col3 1 col1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige 1 col2 124,90 1 col3 Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 1 col2 9,60 1 col3 1 col1 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 1 col2 9,60 1 col3 Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung 1 col2 50,50 1 col3 Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) 1 center col1 col3 col1 Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart 1 col2 41,40 1 col3 1 col1 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung 1 col2 232,90 bis 6 755,40 1 col3 1 col1 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller 1 col2 14,40 1 col3 Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem jeweils nach Aufwand der Prüfung 1 col2 1 234,80 bis 14 817,70 1 col3 1 col1 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller 1 col2 33,60 1 col3 1 col1 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage 1 col2 120,10 bis 2 282,50 1 col3 1 col1 Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung 1 col2 615,00 bis 6 715,10 1 col3 Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) 1 center col1 col3 col1 1 col1 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem 1 col2 127,00 1 col3 1 col1 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor) mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG 1 col2 0,80 1 col3 1 col1 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung 1 col2 28,60 bis 544,30 1 col3 Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG 1 center col1 col3 col1 1 col1 Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigter 1 col2 219,10 1 col3 1 col1 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG 1 col2 27,40 bis 247,10 1 col3 top left 50 3 1 all 1 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Die Gebühren für die Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten variieren je nach Hersteller, Marke und Geräteart.
  • Es gibt jährliche Gebühren für die Inhaber von Registrierungsnummern sowie Gebühren für die Prüfung von Garantien und Rücknahmekonzepten.
  • Die Bestätigung von Bevollmächtigten und Änderungen in der Beauftragung sind ebenfalls gebührenpflichtig.
  • Für die Genehmigung und Prüfung von Rücknahmesystemen für Batterien fallen unterschiedliche Gebühren an, abhängig vom Aufwand.
  • Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Elektrogeräten und Batterien sind ebenfalls gebührenpflichtig.