Gesetzklar

ELEKTROGGEBV – elektroggebv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2015-10-20

Eingangsformel –

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der belie…

§ 2 – Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1, …

§ 3 – Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind. (2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 S…

§ 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage – (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 348, S. 1 – 4) Fundstelle center col1 1 9* justify col2 2 134* right col3 3 22* Nr. 1 center col1 Gebührentatbestand 1 center col2 Gebühr in Euro 1 center col3 middle bottom Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 1 center col1 col3 col1 Registrierung…