Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2015
§ 1

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, normal normal den nachfolgenden Bestimmungen und normal normal dem zu dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. normal normal normal arabic Unterliegen die in Anlage genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet. (2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Kurz erklärt

  • Das Umweltbundesamt und bestimmte Stellen erheben Gebühren für ihre Dienstleistungen gemäß dem Bundesgebührengesetz.
  • Die Gebühren richten sich nach einem speziellen Gebührenverzeichnis, das der Verordnung beigefügt ist.
  • Wenn die Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer zur Gebühr hinzugefügt.
  • Verwaltungsakte können automatisch erlassen werden, wenn keine individuelle Bearbeitung durch Amtsträger erforderlich ist.
  • Diese Regelungen gelten unabhängig von bestimmten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.