Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2015
§ 3

§ 3 – Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind. (2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung. (3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Verordnung gilt für Gebühren, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
  • Bestimmte Regelungen zur Prüfung von Nachweisen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz bleiben weiterhin gültig.
  • Anträge auf Gebührenbefreiung, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wurden, werden nach den alten Bestimmungen entschieden.
  • Änderungen in der Verordnung treten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Ein Abschnitt der Verordnung wurde gestrichen.