Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 11

§ 11 – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

(1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden. (2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen des GmbH-Gesetzes gelten erstmals ab dem 1. August 2023.
  • Dazu gehören § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1.
  • § 58d Absatz 2 Satz 4 gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  • Die vorherige Fassung von § 58d Absatz 2 Satz 4 kann zuletzt für Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember 2021 angewendet werden.
  • Diese Regelungen betreffen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).