Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 12

§ 12 – Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Veränderung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Verpflichteten zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde. (2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafterbestand.

Kurz erklärt

  • Bei Änderungen an der Gesellschafterliste einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen alle eingetragenen Gesellschafter und die Gesellschaft selbst eine Versicherung abgeben.
  • Diese Versicherung bestätigt, dass die geänderte Gesellschafterliste die gleiche Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft wie die zuletzt eingereichte Liste.
  • Die Regelungen gelten für Gesellschaften, die bis zum 1. Januar 2024 nach bestimmten Vorschriften eingetragen sind.
  • Eine Veränderung im Gesellschafterbestand wird ebenfalls als relevante Änderung betrachtet.
  • Die Verpflichtung zur Versicherung betrifft alle, die zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste verpflichtet sind.