Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 10

§ 10 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

(1) Die §§ 36 und 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung. (2) Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Geschäftsführer anzuwenden. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. (3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zu Zielgrößen gemäß §§ 36 und 52 Absatz 2 gelten ab dem 12. August 2021.
  • Das Beteiligungsgebot für die Bestellung von Geschäftsführern tritt am 1. August 2022 in Kraft.
  • Bestehende Geschäftsführer-Mandate dürfen bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgeführt werden.
  • Der Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat muss ab dem 1. April 2022 bei neuen Besetzungen berücksichtigt werden.
  • Wenn nicht genügend Sitze vorhanden sind, um den Mindestanteil zu erreichen, müssen diese mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt werden.