Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 6

§ 6 – Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.

Kurz erklärt

  • § 29 des GmbH-Gesetzes wurde am 17. Juli 2015 geändert.
  • Die neue Regelung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  • Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt die alte Regelung bis zum 22. Juli 2015 gültig.
  • Es handelt sich um Vorschriften für Jahres- und Konzernabschlüsse.
  • Die Änderungen betreffen die Rechnungslegung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.