Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Oktober 2008
§ 6
§ 6 – Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
Kurz erklärt
- § 29 des GmbH-Gesetzes wurde am 17. Juli 2015 geändert.
- Die neue Regelung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
- Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt die alte Regelung bis zum 22. Juli 2015 gültig.
- Es handelt sich um Vorschriften für Jahres- und Konzernabschlüsse.
- Die Änderungen betreffen die Rechnungslegung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.