Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 7

§ 7 – Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in § 52 Absatz 1 des GmbHG gelten nicht.
  • Dies betrifft auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes.
  • Die Ausnahme gilt nur, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt wurden.
  • Die genannten Paragraphen sind Teil des Abschlussprüfungsreformgesetzes.
  • Die Regelung ist in der Fassung vom 10. Mai 2016.