Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Oktober 2008
§ 7
§ 7 – Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in § 52 Absatz 1 des GmbHG gelten nicht.
- Dies betrifft auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes.
- Die Ausnahme gilt nur, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt wurden.
- Die genannten Paragraphen sind Teil des Abschlussprüfungsreformgesetzes.
- Die Regelung ist in der Fassung vom 10. Mai 2016.