Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 5

§ 5 – Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

Kurz erklärt

  • Die Festlegungen müssen bis spätestens 30. September 2015 erfolgen.
  • Dies betrifft spezifische Paragraphen des GmbH-Gesetzes.
  • Die Frist für bestimmte Festlegungen darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
  • Die Regelungen gelten in der Fassung vom 1. Mai 2015.
  • Es handelt sich um Anforderungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.