Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Oktober 2008
§ 4
§ 4 – Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
- Es geht um die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses.
- Die genannten Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn alle Mitglieder vor dem 29. Mai 2009 bestellt wurden.
- Dies betrifft spezifische Absätze des Aktiengesetzes.
- Die Regelung ist Teil des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes von 2009.