Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Oktober 2008
§ 4

§ 4 – Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
  • Es geht um die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses.
  • Die genannten Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn alle Mitglieder vor dem 29. Mai 2009 bestellt wurden.
  • Dies betrifft spezifische Absätze des Aktiengesetzes.
  • Die Regelung ist Teil des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes von 2009.