Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Dezember 1986
§ 9

§ 9 – Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und normal nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbeiträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen die Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht abgezogen werden können. normal arabic Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden ist.

Kurz erklärt

  • Das zuständige Finanzamt prüft die Steuerpflicht für Zinsen aus Versicherungsbeiträgen.
  • Dies betrifft sowohl außerrechnungsmäßige als auch rechnungsmäßige Zinsen.
  • Die Prüfung erfolgt, wenn die Versicherungsansprüche zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen.
  • Die Finanzierungskosten des Darlehens müssen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein.
  • Die Regelung gilt nur für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.