§ 11 – Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. § 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden. § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Sie gilt rückwirkend ab dem 25. Dezember 1985, wenn bestimmte Feststellungen zulässig waren.
- § 10 bleibt für bestimmte Anteile anwendbar, wenn Steuerfreistellungen ausgeschlossen sind.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 ist erstmals für Feststellungszeiträume nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
- Für Feststellungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 gilt eine frühere Fassung von § 1 Absatz 1 Satz 2.