Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. Dezember 1986
§ 8
§ 8 – Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei
Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen. Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.
Kurz erklärt
- Wenn ein Betrieb ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Einkünfte mehr erzielt, gilt er als Liebhaberei.
- Zu diesem Zeitpunkt muss der Unterschied zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert für jedes Anlagevermögen ermittelt werden.
- Diese Ermittlung erfolgt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.
- Bei mehreren Beteiligten muss der Unterschiedsbetrag einheitlich festgestellt werden.
- Auf die gesonderte Feststellung kann verzichtet werden, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist.