Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Dezember 1986
§ 3

§ 3 – Erklärungspflicht

(1) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen haben nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abzugeben: in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Personen, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten haben, normal normal in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben; dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 2 entsprechend. normal normal normal arabic § 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von der zur Abgabe verpflichteten Person eigenhändig zu unterschreiben. Name und Anschrift der Feststellungsbeteiligten sind anzugeben. Der Erklärung ist eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beizufügen. Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder Gewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes entsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten Unterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterbleiben. (3) Die Finanzbehörde kann entsprechend der vorgesehenen Feststellung den Umfang der Erklärung und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bestimmen. (4) Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abgegeben, sind andere Erklärungspflichtige insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

Kurz erklärt

  • Personen, die Wirtschaftsgüter oder Anlagen im Feststellungszeitraum betrieben oder genutzt haben, müssen auf Aufforderung der Finanzbehörde eine Erklärung zur Besteuerungsgrundlage abgeben.
  • Die Erklärung muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Name und Anschrift der beteiligten Personen müssen angegeben werden, und eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist beizufügen.
  • Die Finanzbehörde kann den Umfang der Erklärung und die erforderlichen Nachweisdokumente festlegen.
  • Wenn eine Person die Erklärung abgegeben hat, sind andere Erklärungspflichtige von der Abgabe befreit.