Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Dezember 1986
§ 2

§ 2 – Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. (2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und Vermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist. (3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuständige Finanzamt zu treffen. (4) § 18 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Feststellungen richtet sich nach der Abgabenordnung.
  • Wirtschaftsgüter und Anlagen werden als gewerblicher Betrieb betrachtet.
  • Für andere Feststellungen ist das zuständige Finanzamt für Einkommen und Vermögen verantwortlich.
  • Das Finanzamt, das für die ersten Feststellungen zuständig ist, trifft auch die Feststellungen nach einem anderen Paragraphen.
  • Eine bestimmte Regelung der Abgabenordnung gilt auch hier.