Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Dezember 1986
§ 1

§ 1 – Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung

(1) Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden normal oder normal normal mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. (2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. (3) Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.

Kurz erklärt

  • Besteuerungsgrundlagen können für mehrere Personen getrennt festgestellt werden, wenn sie gemeinsam Wirtschaftsgüter nutzen.
  • Dies gilt auch für Wohneigentum und Mietwohngebäude, wenn es für die Besteuerung relevant ist.
  • Bei der Umsatzsteuer gilt diese Regelung nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze tätigen.
  • Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen muss einheitlich für alle betroffenen Personen erfolgen.
  • Es ist möglich, die Feststellung auf bestimmte Personen zu beschränken.