Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1952
§ 17

§ 17 – zustergg

(1) Für Strafsachen, die am 8. Mai 1945 bei einem Gericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen waren, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist die Strafkammer des Landgerichts oder unter den Voraussetzungen des § des Gerichtsverfassungsgesetzes das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nur für Personen, die zur Zeit des früheren Verfahrens Deutsche waren und im Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens oder des Antrags auf Wiederaufnahme Deutsche sind. (2) Bei der Strafvollstreckung tritt, wenn die bisherige Strafvollstreckungsbehörde bei einem Gericht bestand, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, an deren Stelle die Strafvollstreckungsbehörde bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kurz erklärt

  • Für Strafsachen, die am 8. Mai 1945 anhängig oder abgeschlossen waren, ist das Landgericht zuständig, wenn deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird.
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten oder Verurteilten.
  • Dies gilt nur für Personen, die zur Zeit des Verfahrens Deutsche waren und es auch jetzt sind.
  • Bei der Strafvollstreckung übernimmt das Landgericht die Zuständigkeit, wenn die vorherige Behörde nicht mehr zuständig ist.
  • Die Regelungen gelten nur, wenn kein Wohnsitz im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit vorhanden ist.