ZUSTERGG – zustergg
Eingangsformel –
§ 1 –
§ 6 –
(1) Wird am Sitz des Gerichts, des Notars oder des Jugendamts, die nach den §§ 4 und 8 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 395) oder der Bekanntmachung vom 5. November 1943 (Deutsche Justiz S. 522) für die Ersetzung d…
§ 17 –
(1) Für Strafsachen, die am 8. Mai 1945 bei einem Gericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen waren, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist die Strafkammer des Landgerichts oder unter den Voraussetzungen des § des Gerichtsverfassungsgesetzes das Schwurgericht zus…
§ 18 –
(1) Ein Verfahren, das durch Urteil eines Wehrmachtgerichts oder eines Gerichts einer wehrmachtähnlichen Formation rechtskräftig abgeschlossen ist, kann zugunsten des Verurteilten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn auf e…