Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2006
§ 1

§ 1 – zahlvgjg

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind. (3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung festlegen, wann Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden unbar erfolgen müssen.
  • Diese Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann ebenfalls per Rechtsverordnung unbare Zahlungen für Bundesgerichte und -behörden regeln, ohne Zustimmung des Bundesrates.
  • In den Rechtsverordnungen muss festgelegt werden, wie unbare Zahlungen erfolgen und nachgewiesen werden können.
  • Barzahlungen müssen ermöglicht werden, wenn unbare Zahlungen nicht möglich sind oder wenn es eilig ist.