Gesetzklar

ZAHLVGJG – zahlvgjg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2006-12-22

§ 1 –

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.…

§ 2 –