Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 1938
§ 51
§ 51 – Übergangsvorschriften
(1) Das Gesetz gilt nicht für Erbfälle, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben. (2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testaments oder Erbvertrags wird nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stirbt. (3) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignen, sind an die Gültigkeit eines Testaments keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach diesem Gesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist, auch wenn das Testament vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist. Dies gilt entsprechend für Erbverträge.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt nicht für Erbfälle, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben.
- Testamente oder Erbverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erstellt oder aufgehoben wurden, werden nach alten Regeln bewertet.
- Wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes stirbt, bleibt die alte Regelung für vorher erstellte Testamente oder Erbverträge gültig.
- Für Erbfälle nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten die neuen Anforderungen für die Gültigkeit von Testamenten.
- Dies gilt auch für Erbverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erstellt wurden.