TESTG – testg
Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet: 1938-07-31
Eingangsformel –
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:…
§ 51 – Übergangsvorschriften
(1) Das Gesetz gilt nicht für Erbfälle, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben. (2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testaments oder Erbvertrags wird nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten de…