Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Oktober 2016
§ 1

§ 1 – Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Kurz erklärt

  • Die Ermächtigung zur Erlass einer Rechtsverordnung wird übertragen.
  • Dies betrifft das Gesetz zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
  • Die Übertragung erfolgt auf das Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Es handelt sich um eine spezifische Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 1.
  • Das Bundesamt ist nun zuständig für diese Rechtsverordnung.