Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Oktober 2016
§ 1
§ 1 – Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Kurz erklärt
- Die Ermächtigung zur Erlass einer Rechtsverordnung wird übertragen.
- Dies betrifft das Gesetz zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- Die Übertragung erfolgt auf das Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Es handelt sich um eine spezifische Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 1.
- Das Bundesamt ist nun zuständig für diese Rechtsverordnung.