Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Januar 1977
§ 3
§ 3 – Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.
Kurz erklärt
- Bei der Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes gilt eine Regelung.
- Das Arbeitsentgelt beträgt in der Regel 75 Prozent des Grundlohnes.
- Der Grundlohn bezieht sich auf die Vergütungsstufe I.
- Diese Regelung betrifft Personen im Strafvollzug.
- Es handelt sich um eine festgelegte prozentuale Vergütung.