Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 1977
§ 3

§ 3 – Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.

Kurz erklärt

  • Bei der Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes gilt eine Regelung.
  • Das Arbeitsentgelt beträgt in der Regel 75 Prozent des Grundlohnes.
  • Der Grundlohn bezieht sich auf die Vergütungsstufe I.
  • Diese Regelung betrifft Personen im Strafvollzug.
  • Es handelt sich um eine festgelegte prozentuale Vergütung.