Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Januar 1977
§ 1

§ 1 – Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt: col1 0.45* col2 0.10* col3 2.45* Vergütungsstufe I 1 left 0 0 top = 1 left 0 0 top Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. 1 left 0 0 top Vergütungsstufe II 1 left 0 0 top = 1 left 0 0 top Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. 1 left 0 0 top Vergütungsstufe III 1 left 0 0 top = 1 left 0 0 top Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. 1 left 0 0 top Vergütungsstufe IV 1 left 0 0 top = 1 left 0 0 top Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. 1 left 0 0 top Vergütungsstufe V 1 left 0 0 top = 1 left 0 0 top Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. 1 left 0 0 top top left 50 3 none %yes; (2) Der Grundlohn beträgt in der col1 1 28.56* col2 2 21.44* Vergütungsstufe I 1 left 0 top 75 vom Hundert, 1 left 0 top Vergütungsstufe II 1 left 0 top 88 vom Hundert, 1 left 0 top Vergütungsstufe III 1 left 0 top 100 vom Hundert, 1 left 0 top Vergütungsstufe IV 1 left 0 top 112 vom Hundert, 1 left 0 top Vergütungsstufe V 1 left 0 top 125 vom Hundert 1 left 0 top top left 50 2 0 0 none %yes; der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes. (3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Grundlohn für Arbeitsentgelt wird in fünf Vergütungsstufen unterteilt, die unterschiedliche Anforderungen an die Arbeit stellen.
  • Vergütungsstufe I umfasst einfache Arbeiten ohne Vorkenntnisse, während Stufe V besondere Fähigkeiten und Verantwortung erfordert.
  • Der Grundlohn beträgt pro Vergütungsstufe einen bestimmten Prozentsatz der Eckvergütung, von 75 % in Stufe I bis 125 % in Stufe V.
  • Der Grundlohn kann gesenkt werden, wenn die Arbeitsleistung nicht den Anforderungen der jeweiligen Stufe entspricht.
  • Während der Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um maximal 20 % reduziert werden.